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E-Rechnung 2026 in der Kanzlei: Empfang ist erst der Anfang

E-Rechnungen sind 2026 längst Empfangspflicht. So organisieren Kanzleien Prüfung, Freigabe und GoBD-Ablage ohne XML-Chaos oder Doppelarbeit.

07. August 20269 Min. LesezeitJurono RedaktionE-Rechnung Kanzlei 2026
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Ein Lieferant schickt der Kanzlei eine Datei mit der Endung .xml. Im Postfach sieht sie nach „Technik“ aus, in der Buchhaltung nach zusätzlicher Arbeit und für die sachbearbeitende Person zunächst nach gar nichts. Also wird ein PDF angefordert, ausgedruckt oder separat gespeichert. Damit ist die Rechnung zwar lesbar – der vorgesehene digitale Prozess wurde aber bereits am Eingang in einen Medienbruch verwandelt. 2026 ist genau der richtige Zeitpunkt, diesen Ablauf zu korrigieren. Denn die E-Rechnung ist für Kanzleien nicht bloß ein Thema der eigenen Rechnungserstellung. Inländische Unternehmen müssen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Für das Ausstellen laufen zwar Übergangsfristen, doch die allgemeine Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2026. Wer jetzt nur ein zusätzliches E-Mail-Postfach eingerichtet hat, erfüllt damit den technischen Mindestzugang, aber noch keinen belastbaren Rechnungseingang. Dieser Beitrag ordnet die Anforderungen ein und zeigt, welche organisatorischen Entscheidungen eine Kanzlei 2026 treffen sollte. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Was seit 2025 als E-Rechnung gilt

Ein per E-Mail versandtes PDF ist seit dem 1. Januar 2025 keine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn mehr. Es gilt als „sonstige Rechnung“. Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. In Deutschland sind vor allem zwei Formate verbreitet:

  • XRechnung: eine strukturierte XML-Datei ohne automatisch mitgelieferte PDF-Ansicht.
  • ZUGFeRD: ein hybrides Format, das strukturierte Rechnungsdaten und eine menschenlesbare Darstellung verbinden kann. Nach den BMF-FAQ erfüllen ZUGFeRD-Versionen ab 2.0.1 grundsätzlich die Anforderungen, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL. Beide Formate können die europäische Normenreihe EN 16931 umsetzen. Entscheidend ist nicht die Dateiendung allein, sondern ob die erforderlichen Rechnungsangaben strukturiert enthalten und elektronisch verarbeitbar sind. Für Kanzleien folgt daraus eine unbequeme, aber wichtige Regel: Eine XML-Datei ist nicht bloß der technische Anhang zu einer PDF. Bei hybriden Rechnungen ist der strukturierte Datenteil führend. Weichen XML-Daten und sichtbare Darstellung voneinander ab, sind grundsätzlich die strukturierten Daten maßgeblich. Wer nur das PDF prüft, kann daher genau den Teil übersehen, auf den es steuerlich ankommt.

Empfangspflicht und Ausstellungspflicht sind zwei verschiedene Fragen

Die häufigste Fehlannahme lautet: „Wir haben doch noch bis 2027 oder 2028 Zeit.“ Das ist nur teilweise richtig. Empfangen: Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Nach den aktuellen BMF-FAQ gibt es dafür keine allgemeine Ausnahme. Das gilt auch für Kleinunternehmer, obwohl diese für ihre eigenen Leistungen von der Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen sind. Für den reinen Empfang genügt rechtlich zunächst ein E-Mail-Postfach. Ausstellen: Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 dürfen alle Rechnungsaussteller für inländische B2B-Umsätze noch sonstige Rechnungen verwenden. Eine Papierrechnung ist in dieser Übergangszeit möglich; für ein einfaches elektronisches Format wie PDF ist weiterhin die Zustimmung des Empfängers erforderlich. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers von höchstens 800.000 Euro verlängert sich die Übergangsfrist bis Ende 2027. Danach wird die E-Rechnung im erfassten inländischen B2B-Bereich zum Regelfall. Ausnahmen bestehen unter anderem für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und Leistungen von Kleinunternehmern. Rechnungen an private Endverbraucher fallen nicht unter die B2B-Pflicht. Diese Unterschiede sind keine Fußnote. Eine Kanzlei kann 2026 noch berechtigt sein, eigene Honorarnoten als PDF zu versenden, muss gleichzeitig aber E-Rechnungen ihrer IT-Dienstleister, Vermieter, Fortbildungsanbieter oder sonstigen Geschäftspartner annehmen können.

Warum ein Rechnungs-Postfach allein nicht reicht

Das BMF stellt klar, dass ein E-Mail-Postfach für die Empfangsmöglichkeit genügt. Daraus folgt aber nicht, dass ein beliebiges Sammelpostfach bereits ein guter Geschäftsprozess ist. Ein belastbarer Rechnungseingang muss mindestens fünf Fragen beantworten:

  1. Welche Adresse oder Schnittstelle wird Lieferanten mitgeteilt?
  2. Wer erkennt, ob eine eingegangene Datei eine E-Rechnung ist?
  3. Wie wird der strukturierte Inhalt sichtbar gemacht und fachlich geprüft?
  4. Wer gibt die Rechnung sachlich und rechnerisch frei?
  5. Wo werden Originaldatei, Freigabe und Buchungsbezug nachvollziehbar aufbewahrt? Fehlt nur eine dieser Antworten, entstehen Schattenprozesse. XML-Dateien werden an private Postfächer weitergeleitet, PDF-Ansichten separat abgelegt oder Rechnungsdaten von Hand neu erfasst. Das kostet Zeit und erschwert später die Frage, welche Datei tatsächlich eingegangen und geprüft worden ist.

Der strukturierte Teil muss geprüft werden können

Eine XRechnung ist für Menschen ohne Viewer kaum sinnvoll lesbar. Das ist kein Fehler des Formats, sondern Teil des Konzepts: Die Daten sollen maschinell verarbeitet werden. Für die menschliche Prüfung braucht die Kanzlei deshalb eine Visualisierung. Das BMF verweist inzwischen auf den E-Rechnungsviewer der Finanzverwaltung unter e-rechnung.elster.de. Daneben existieren kommerzielle und freie Viewer. Bei der Auswahl sollte die Kanzlei nicht nur auf eine hübsche Darstellung achten, sondern auf den Umgang mit vertraulichen Geschäftsdaten. Zu prüfen sind insbesondere:

  • Erfolgt die Visualisierung lokal oder wird die Datei zu einem externen Dienst hochgeladen?
  • Werden Dateien, Metadaten oder Nutzungsprotokolle gespeichert?
  • Lässt sich das Ergebnis eindeutig der unveränderten Originaldatei zuordnen?
  • Erkennt das Werkzeug XRechnung und unterstützte ZUGFeRD-Profile?
  • Gibt es eine technische Validierung gegen Formatregeln? Eine Validierung kann fehlende oder unlogische Pflichtangaben erkennen. Das BMF bezeichnet sie als sinnvoll, macht sie aber nicht zur unmittelbaren Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung. Sie ersetzt außerdem keine fachliche Rechnungsprüfung. Eine formal valide Rechnung kann an die falsche Kanzlei adressiert sein, eine nicht bestellte Leistung enthalten oder einen falschen Betrag abrechnen.

Ein schlanker Ablauf für kleine und mittlere Kanzleien

Ein guter Prozess muss nicht mit einer großen ERP-Einführung beginnen. Für viele Kanzleien genügt zunächst ein klarer, verbindlicher Ablauf.

1. Zentralen Eingang festlegen

Richten Sie eine eindeutige Rechnungsadresse ein, etwa rechnung@kanzlei.de, oder nutzen Sie den dokumentierten Rechnungseingang Ihrer Buchhaltungssoftware. Teilen Sie Lieferanten mit, welche Formate und Übermittlungswege unterstützt werden. Das Postfach sollte kein persönliches Konto sein. Zugriffe, Vertretung und Ausscheiden von Mitarbeitenden müssen organisatorisch beherrschbar bleiben.

2. Eingang automatisiert oder manuell vorsortieren

Dateien sollten nach Typ erkannt und dem Rechnungseingang zugeordnet werden. Eine XML-Datei darf nicht im allgemeinen Spam- oder Download-Ordner verschwinden. Gleichzeitig ist Vorsicht bei Anhängen geboten: Rechnungen sind ein bekanntes Einfallstor für Schadsoftware. Dateiprüfung und sichere Darstellung gehören deshalb zusammen.

3. Original unverändert sichern

Bewahren Sie mindestens den strukturierten Teil in seiner ursprünglichen Form unversehrt auf. Eine erzeugte PDF-Ansicht ersetzt die XML-Datei nicht. Wird eine Datei konvertiert oder für interne Systeme aufbereitet, sollte nachvollziehbar bleiben, welches Original zugrunde lag.

4. Technische und fachliche Prüfung trennen

Die technische Prüfung beantwortet: Ist das Format lesbar, plausibel und gegebenenfalls valide? Die fachliche Prüfung beantwortet: Wurde die Leistung beauftragt und erbracht, stimmen Betrag, Leistungszeitraum, Mandats- oder Kostenstelle und Zahlungsempfänger? Diese Rollen dürfen bei kleinen Teams zusammenfallen. Die Prüfschritte sollten trotzdem getrennt dokumentiert werden, damit ein grünes Häkchen nicht gleichzeitig „Datei ließ sich öffnen“ und „Zahlung freigegeben“ bedeuten muss.

5. Freigabe und Buchung verknüpfen

Die Rechnung sollte mit ihrem Freigabestatus, der zuständigen Person und der Buchung verbunden bleiben. Manuelle Ausdrucke mit handschriftlichem Kürzel sind technisch möglich, erzeugen aber einen parallelen Nachweisweg. Besser ist ein digitaler Prüfpfad, der Original, Visualisierung, Entscheidung und Buchung zusammenhält.

6. Fehlerfälle definieren

Legen Sie fest, was bei beschädigten Dateien, fehlenden Pflichtangaben, Abweichungen zwischen XML und PDF oder unklarer Leistung geschieht. Fordern Sie nicht reflexartig „noch einmal als PDF“ an. Je nach Fehler kann eine korrigierte E-Rechnung erforderlich sein. Während der Übergangsfristen bestehen zwar noch Spielräume, doch der Prozess sollte bereits auf den späteren Regelfall vorbereitet sein.

Aufbewahrung: Die PDF-Ansicht ist nicht das Original

Nach § 14b Absatz 1 UStG sind ein- und ausgehende Rechnungen grundsätzlich acht Jahre aufzubewahren. Bei E-Rechnungen muss zumindest der strukturierte Teil so gespeichert werden, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Daneben bleiben die allgemeinen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungen und den Datenzugriff relevant. § 147 AO ermöglicht der Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in gespeicherte Daten oder die Anforderung maschinell auswertbarer Daten. Die GoBD betonen Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Erfassung, Ordnung und Unveränderbarkeit. Für die Praxis bedeutet das nicht, dass jede Kanzlei sofort ein neues Archivsystem kaufen muss. Sie muss aber erklären können:

  • wo die Originaldatei liegt,
  • wie nachträgliche Veränderungen verhindert oder nachvollziehbar werden,
  • wie die Rechnung wiedergefunden und lesbar gemacht wird,
  • wie sie mit Buchung und Freigabe zusammenhängt,
  • und wie der Zugriff während der Aufbewahrungsfrist erhalten bleibt. Ein Ordner voller umbenannter PDFs beantwortet diese Fragen nicht, wenn die ursprünglichen XML-Daten fehlen.

Datenschutz und Sicherheit nicht gegen Bequemlichkeit tauschen

E-Rechnungen enthalten regelmäßig Ansprechpartner, Bankverbindungen, Leistungsbeschreibungen und interne Zuordnungsmerkmale. Bei Kanzleien können Beschreibungen zudem Rückschlüsse auf Mandate oder sensible interne Vorgänge zulassen. Deshalb sollte ein kostenloser Online-Viewer nicht allein nach Bedienkomfort ausgewählt werden. Werden Dateien zu einem externen Dienst übertragen, sind Datenfluss, Anbieterrolle, Speicherort, Löschung und technische Schutzmaßnahmen zu prüfen. Bei besonders sensiblen Rechnungen kann eine lokale oder kontrolliert betriebene Lösung vorzugswürdig sein. Auch Berechtigungen verdienen Aufmerksamkeit. Nicht jede Person mit Zugriff auf das allgemeine Kanzleipostfach benötigt Einsicht in sämtliche Rechnungen. Umgekehrt darf der Prozess nicht von einer einzigen Person abhängen, die im Urlaub oder krank ist.

Was die Kanzlei 2026 entscheiden sollte

Die Übergangsfrist sollte nicht als Aufschub, sondern als Testfenster genutzt werden. Bis zum Jahresende sollten mindestens folgende Entscheidungen getroffen sein:

  • Welcher zentrale Kanal gilt für E-Rechnungen?
  • Welche Formate kann die Kanzlei lesen, validieren und archivieren?
  • Wer übernimmt technische Prüfung, sachliche Freigabe und Vertretung?
  • Wie bleibt die Originaldatei mit Buchung und Entscheidung verbunden?
  • Welche Software soll ab dem für die Kanzlei maßgeblichen Zeitpunkt eigene E-Rechnungen erzeugen?
  • Wie werden Mandanten oder Geschäftskunden über das künftige Rechnungsformat informiert? Wer diese Fragen jetzt mit echten Eingangsrechnungen testet, entdeckt fehlende Berechtigungen, ungeeignete Viewer und Medienbrüche noch während der Übergangszeit. Digitale Kanzleiplattformen wie Jurono können dabei unterstützen, kaufmännische und operative Abläufe übersichtlicher zu organisieren. Die konkrete steuerliche Rechnungsverarbeitung, Validierung und Archivierung muss jedoch mit den tatsächlich eingesetzten Buchhaltungs- und Dokumentensystemen abgestimmt werden.

Fazit: Empfang ist Technik, Verarbeitung ist Organisation

Die gesetzliche Empfangsmöglichkeit lässt sich mit einem E-Mail-Postfach erfüllen. Ein verlässlicher Rechnungseingang entsteht erst durch Zuständigkeiten, Visualisierung, Prüfung, Freigabe und unveränderte Aufbewahrung. 2026 ist für Kanzleien der sinnvolle Zeitpunkt, diesen Ablauf zu standardisieren. Nicht, weil jede Übergangsfrist sofort endet, sondern weil bereits echte E-Rechnungen eingehen und der allgemeine Spielraum für sonstige Ausgangsrechnungen zum Jahresende ausläuft. Nehmen Sie die nächste eingehende E-Rechnung als Testfall: Kann Ihr Team den strukturierten Inhalt sehen, fachlich freigeben, sicher archivieren und später eindeutig wiederfinden? Wenn eine dieser Antworten „nein“ lautet, fehlt keine XML-Schulung – sondern ein klarer Prozess.

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